Hinweise und Vorschriften

 

REACH und SHOWA/BEST-Handschuhe

REACH steht für „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals)”. Der relevante Text entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
In den folgenden Texten steht der Begriff „SHOWA/BEST-Handschuhe” für Handschuhe dieser Marke, die derzeit offiziell im Einzugsgebiet von SHOWA/BEST Best Glove vertrieben werden.

SHOWA/BEST-Handschuhe fallen gemäß der Definition in Artikel 3.3 unter die Kategorie „Erzeugnis“ der REACH-Verordnung.

Die Erzeugnisse selbst fallen nicht unter die REACH-Verordnung, sondern nur die darin enthaltenen Stoffe, die den Kriterien von Artikel 7 entsprechen.

Zur Registrierung (REACH-Verordnung Artikel 7.1)

Ein in den Erzeugnissen enthaltener Stoff muss registriert werden, wenn er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt wird.

Die Inhaltsstoffe von SHOWA/BEST-Handschuhen werden unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt.

Daraus folgt, dass die Registrierung und Anmeldung der in SHOWA/BEST-Handschuhen enthaltenen Stoffe gemäß Artikel 7.1 nicht erforderlich ist.

Zur Unterrichtung (REACH-Verordnung Artikel 7.2)

Die Anmeldung ist obligatorisch, wenn alle nachstehenden Bedingungen zutreffen:

  • - Das Erzeugnis enthält einen „zulassungspflichtigen“ Stoff.
  • - Der Stoff ist in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr enthalten.
  • - Das Erzeugnis enthält diesen Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent (w/w).

Gegenwärtig entsprechen SHOWA/BEST-Handschuhen diesen Voraussetzungen nicht, daher ist die Meldepflicht gemäß Artikel 7.2 nicht gegeben.

Zur Übermittlung von Informationen (REACH-Verordnung Artikel 33)

Der Produzent/Importeur/Lieferant unterrichtet die Agentur, wenn das Erzeugnis einen „zulassungspflichtigen“ Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 Massenprozent (w/w) enthält.

Gegenwärtig enthalten SHOWA/BEST-Handschuhe keine „zulassungspflichtigen“ Stoffe: Es besteht daher keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 33.

Hinweis: REACH befindet sich noch in der Entwicklungsphase, und die obigen Angaben können sich durch entsprechende Änderungen der REACH-Verordnung ebenfalls ändern. Aktuelle Informationen übermitteln wir Ihnen auf Anfrage.